Bestimmte Personengruppen haben für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine
sogenannte Dauerdienstreisegenehmigung von ihrer Dienststelle erhalten.
Sofern eine Dienstreise unter den Geltungsbereich der Dauerdienstreisegenehmigung
fällt, muss für diese Dienstreise kein Dienstreiseantrag gestellt werden.
In diesem Fall ist die direkte Abrechnung der Reisekosten weiterhin möglich.
Mitglieder
der Personalvertretung können Dienstreisen, die im Rahmen der Tätigkeit als Personalvertretung
anfallen, ohne Genehmigung durchführen, müssen diese aber Ihrer Dienststelle
gegenüber anzeigen.
Sofern Sie eine solche Dauerdienstreisegenehmigung erhalten
haben oder Mitglied der Personalvertretung sind, muss die Information darüber in
SAP hinterlegt werden. Dazu muss die für Sie zuständige personalverwaltende
Dienststelle der Bezügestelle mitteilen, dass eine Dauerdienstreisegenehmigung
oder die Mitgliedschaft in der Personalvertretung vorliegt.
Die Meldung sollte mit dem folgenden
Vordruck erfolgen
: Vordruck Dauerdienstreisegenehmigung
Dieser ist an die E-Mail-Adresse rtu-abrechnungsstelle@rpks.hessen.de zu senden.
Sofern Mitglieder der
Personalverwaltung oder Personen, die eine Dauerdienstreisegenehmigung haben,
einen Dienstreiseantrag anlegen, wird Ihnen im Rahmen Dienstreiseantrages das
Pflichtfeld „Reisetätigkeit (anzeigepflichtig / genehmigungspflichtig)“ angezeigt.
Über dieses Feld können Sie als Antragsteller angeben, ob es sich bei dieser
Dienstreise um eine anzeigepflichtige Reise (bei Personalvertretungen) handelt
oder ob die Reise ggf. außerhalb des Rahmens der erteilten
Dauerdienstreisegenehmigung liegt und daher genehmigungspflichtig ist.
Im Falle einer genehmigungspflichtigen Dienstreise wird der Dienstreiseantrag
nach dem Versand in den Genehmigungsprozess geleitet und bearbeitet.
Anzeigepflichtige Dienstreiseanträge werden nicht in den Genehmigungsprozess
gesteuert, sondern direkt als "genehmigt" gesetzt.