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    • Bestimmte Personengruppen haben für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine sogenannte Dauerdienstreisegenehmigung von ihrer Dienststelle erhalten.

      Sofern eine Dienstreise unter den Geltungsbereich der Dauerdienstreisegenehmigung fällt, muss für diese Dienstreise kein Dienstreiseantrag gestellt werden.
      In diesem Fall ist die direkte Abrechnung der Reisekosten weiterhin möglich.
      Mitglieder der Personalvertretung können Dienstreisen, die im Rahmen der Tätigkeit als Personalvertretung anfallen, ohne Genehmigung durchführen, müssen diese aber Ihrer Dienststelle gegenüber anzeigen.
      Sofern Sie eine solche Dauerdienstreisegenehmigung erhalten haben oder Mitglied der Personalvertretung sind, muss die Information darüber in SAP hinterlegt werden. Dazu muss die für Sie zuständige personalverwaltende Dienststelle der Bezügestelle mitteilen, dass eine Dauerdienstreisegenehmigung oder die Mitgliedschaft in der Personalvertretung vorliegt.

      Die Meldung sollte mit dem folgenden Vordruck Dauerdienstreisegenehmigung erfolgen.

      Dieser ist an die E-Mail-Adresse rtu-abrechnungsstelle@rpks.hessen.de zu senden.

      Sofern Mitglieder der Personalverwaltung oder Personen, die eine Dauerdienstreisegenehmigung haben, einen Dienstreiseantrag anlegen, wird Ihnen im Rahmen Dienstreiseantrages das Pflichtfeld „Reisetätigkeit (anzeigepflichtig / genehmigungspflichtig)“ angezeigt. Über dieses Feld können Sie als Antragsteller angeben, ob es sich bei dieser Dienstreise um eine anzeigepflichtige Reise (bei Personalvertretungen) handelt oder ob die Reise ggf. außerhalb des Rahmens der erteilten Dauerdienstreisegenehmigung liegt und daher genehmigungspflichtig ist.
      Im Falle einer genehmigungspflichtigen Dienstreise wird der Dienstreiseantrag nach dem Versand in den Genehmigungsprozess geleitet und bearbeitet. Anzeigepflichtige Dienstreiseanträge werden nicht in den Genehmigungsprozess gesteuert, sondern direkt als "genehmigt" gesetzt.